Scroll to Content

AGB für die Unternehmensberatung

Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmensberater – kurz (Auftragnehmer: Consulting Innsbruck genannt) und dem Kunden kurz (Auftraggeber) genannt.

1.2. Alle Parteien vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge.

1.3. Alle Parteien erklären Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren.
Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.4. Der Auftraggeber erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes des Auftragnehmers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist.

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail.
Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

Vertragsabschluss der Consulting Innsbruck

2.1. Angebote des Auftragnehmers (Consulting Innsbruck) sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zu Stande.

Leistungsumfang der Consulting Innsbruck

3.1. Der Auftragnehmer (Consulting Innsbruck) übernimmt als Unternehmensberater – Beratung und Vertretungstätigkeiten für den Auftraggeber auf Grundlage einer Vollmacht und der unterfertigten Auftragsbestätigung.

Honorar der Consulting Innsbruck

4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung, wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des Auftragnehmers erbracht, so kann der Auftragnehmer jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.

4.2. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
Das Honorar ist bei Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto der Sudi Consulting KG (kurz Auftragnehmer: Consulting Innsbruck)  zu überweisen.

4.3. Wird die Rechnung vom Auftragggeber nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden, Positionen, Pauschalen und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

4.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber –  12 % Zinsen p.a. zu bezahlen sowie für die Erstellung der Mahnung einen Unkostenbeitrag von 75 Euro.
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, die Sudi Consulting KG sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Vertragslaufzeit der Consulting Innsbruck


5.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist nur zum Ende des letzten Tages im jeweiligen Quartal enden.

Vorzeitige Beendigung des Vertrages

6.1. Die Sudi Consulting KG (Auftragnehmer: Consulting Innsbruck) ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Auftraggeber mit einer Zahlung, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b) gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird (Ausnahme: die Sudi Consulting KG berät als Sanierer im Insolvenzverfahren;

6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist die Sudi Consulting KG bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Auftraggebers  berechtigt.

Gewährleistung

7.1. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.

Haftung der Consulting Innsbruck

8.1. Die Sudi Consulting KG (Auftragnehmer: Consulting Innsbruck) haftet gegenüber dem Auftraggeber nur bei groben Verschulden und Fahrlässigkeit.
Ansonsten ist eine Haftung ausgeschlossen.

8.2 Den Beweis, dass der Auftragnehmer, die Sudi Consulting KG einen Fehler in der Beratung oder Vertretung begangen hat trägt der Auftraggeber.

Allgemeines der Consulting Innsbruck

9.1. Für Streitigkeiten zwischen den Partéien (Auftraggeber und Auftragnehmer)  ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der Sudi Consulting KG (Auftragnehmer) zuständig.

9.2. Erfüllungsort für die Unternehmensberatung und Zahlung des Auftraggebers ist der Sitz der Sudi Consulting KG (Auftragnehmer).

9.3. Beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

9.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen haben beide Parteien (Auftragnehmer und Auftraggeber) umgehend schriftlich bekannt zu geben.

9.6. Es wird eine Rekrutierungsentschädigung bei Angestellten über 30% des Jahresgehaltes vereinbart.
Diese Entschädigung entsteht so bald die Arbeitskraft innerhalb von 12 Monaten nach dem Ausscheiden im Unternehmen des Auftraggebers (bei Überlassungen ) oder beim Auftragnehmer (bei Beratungen und Vertretungen vor Ort)  in ihrem Unternehmen direkt oder indirekt beginnt oder durch abgeworben wird.
D.h. Sie bezahlen die Entschädigung unabhängig davon, ob der Mitarbeiter in ihrem Unternehmen direkt (Tochterunternehmen, Zentrale, Beteiligungen egal welche Möglichkeit) beginnt oder ein anderes Unternehmen dazwischengeschaltet wird (anderer Überlasser etc.).
Auf alle Fälle vereinbaren wir hiermit, dass Sie die Sudi Consulting KG (Auftragnehmer) sofort benachrichtigen, wenn der Mitarbeiter direkt oder indirekt bei Ihnen beginnt.
Zur Zahlung sind Sie verpflichtet, ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Leistung des Mitarbeiters profitieren konnten (direkt oder indirekt) und überweisen die Rekrutierungsentschädigung ab diesem Zeitpunkt binnen 14 Tagen selbständig auf das Konto der Sudi Consulting KG (Auftragnehmer) ohne gesonderte Aufforderung.
Die Rekrutierungsentschädigung ist auch dann fällig, wenn Sie aus der Arbeitskraft keinen Nutzen gezogen haben oder Verluste eingefahren wurden da Sie diese Entschädigung unabhängig eines Erfolges schulden.

9.7. Als Gerichtsstand wird das Landesgericht ZRS Graz vereinbart. Wir klagen oder können nur geklagt werden beim Landesgericht ZRS Graz.
Sollten Sie dennoch ihre Klage an einem anderen Gerichtsstand einklagen dann werden wir sofort Klageabweisung beantragen wegen Verfahrensfehler.

9.8. Es wird die salvatorische Klausel vereinbart.
Sollte ein Punkt dieses Vertrages warum auch immer hinfällig bzw. ungültig werden bleibt der Rest aufrecht und gültig.

Vollmacht der Consulting Innsbruck

10.1. Zwischen den Parteien (Auftragnehmer und Auftraggeber) wird ein Vollmachtsverhältnis definiert.

10.2. Dieses Vollmachtsverhältnis muss von beiden Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) unterzeichnet werden da wir Sie ansonsten nicht vor Behörden öffentlichen Rechts, Kunden, Lieferanten etc. vertreten dürfen.

10.3. Für den Fall der Fälle, dass ein Auftragsverhältnis ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, aber die Vollmacht vom Auftraggeber nicht unterzeichnet wurde dann nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass wir nur Beratungsleistungen erbringen können, ohne den Auftraggeber zu vertreten, bis dieser die benötigte Unterschrift auf der Vollmacht geleistet hat.

10.4. Das Vollmachtverhältnis gilt unabhängig vom Auftragverhältnis und erlischt durch entsprechende schriftliche Mitteilung des Vollmachtgebers (Auftraggeber) oder durch Zurücklegung des Bevollmächtigten (Auftragnehmer: Consulting Innsbruck) und bedarf keiner Einhaltung von Kündigungsfristen oder Terminen bzw. auch keiner außerordentlichen Kündigung.

10.5. Die entsprechende schriftliche Mitteilung (Post – keine Mail) muss dem Bevollmächtigten (Auftragnehmer) zugehen und das Vollmachtverhältnis erlischt dann ab dem nächsten Tag an dem der Bevollmächtigte (Auftragnehmer: Consulting Innsbruck) die schriftliche Mitteilung per Post erhalten hat und gleichfalls verhält es sich mit der Zurücklegung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten (Auftragnehmer).

10.6. Den Beweis, dass die Partei (Auftraggeber und Auftragnehmer) die Mitteilung über Zurücklegung und schriftliche Mitteilung an die jeweilige Partei zugestellt wurde trägt die jeweilige Partei selbst (Auftraggeber und Auftragnehmer).

10.7. Ein möglicher Haftungsanspruch durch den Auftraggeber (Vollmachtgeber) besteht nur,  bis zu diesem Tag an dem die Zurücklegung der Vollmacht oder schriftliche Mitteilung beim Bevollmächtigten (Auftragnehmer) und Vollmachtgeber (Auftraggeber) bei der jeweiligen Partei eingelangt ist.